Opt-Out

Opt-Out ist der Vorgänger des Opt-In und beschreibt eine aktive Ablehnung einer Werbezustimmung, sprich der Endkunde muss aktiv etwas verneinen um es nicht zu bekommen.
Dieses Verfahren wurde früher genutzt, gilt aber allgemein als unseriös und ist gesetzlich stark an – und in Teilen – über der Grenze! Nach Auffassung der EU-Kommission schreibt die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zwar ein Opt-Out System für die Verwendung von Namen und Anschrift für Werbezwecke vor, jedoch ist ein Opt-In bzw. auch ein Double-Opt-In in der deutschen Rechtssprechnung anerkannter.
P.s. Eine Verpflichtung zu Double-Opt-In besteht gesetzlich übrigens nicht, dort ist – wie erwähnt – leider überhaupt kein einziges Verfahren aufgeführt/aufgezeigt das rechtsgültig ist. Die Tendenz der Gerichtsurteile scheint aber deutlich mehr zur Zulässigkeit der Zusendung des Bestätigungslinks beim Double-Opt-In zu tendieren (Beispielurteil: Mit Urteil vom 16.11.06 (AZ 161 C 29330/06) entschied das Amtsgericht München, dass die Werbung mit eMails, insbesondere Newslettern, keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG darstellt, wenn hierbei auf das Double-Opt-In Verfahren zurückgegriffen wird).


