Double-Opt-In

Von Double-Opt-In spricht man primär im E-Mail-Marketing. Der Interessent gibt seine Einwilligung (Opt-In) via Webseite. Das werbende Unternehmen versendet dann ein Bestätigungs-E-Mail mit einem Hyperlink, den der Interessent anklicken muss, um die Einwilligung zu aktivieren (Double-Opt-In).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Einwilligungen von Verbrauchern in den Empfang von SMS- oder E-Mail-Werbung im Urteil vom 16. Juli 08, (Az. ZR 348/06) ein klares “Opt-in”-Prinzip festgelegt. Und gerade letztens (LG Essen, 20.04.09, Az.: 4 O 368/08) wurde im E-Mail-Marketing zudem das Double-Opt-In Verfahren als das sinnvollste zur rechtlichen Absicherung bestätigt.
Wichtig: Eine Verpflichtung zu Double-Opt-In besteht gesetzlich übrigens nicht, dort ist – wie erwähnt – leider überhaupt kein einziges Verfahren aufgeführt/aufgezeigt das rechtsgültig ist. Die Tendenz der Gerichtsurteile scheint aber deutlich mehr zur Zulässigkeit der Zusendung des Bestätigungslinks beim Double-Opt-In zu tendieren (Beispielurteil: Mit Urteil vom 16.11.06 (AZ 161 C 29330/06) entschied das Amtsgericht München, dass die Werbung mit eMails, insbesondere Newslettern, keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG darstellt, wenn hierbei auf das Double-Opt-In Verfahren zurückgegriffen wird).
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